Der Schulgemeinschaftsausschuss ist das demokratische, partnerschaftliche Forum in der Schule.
Der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 Abs. 1 - 19 SchUG) setzt sich aus jeweils drei Schüler-, Lehrer- und Elternvertretern zusammen. Den Vorsitz führt die Direktorin, die jedoch kein Stimmrecht hat, und sie entscheidet lediglich bei Stimmengleichheit.
Er besteht also aus neun stimmberechtigten Mitgliedern:
- 3 SchülervertreterInnen,
- 3 LehrerInnen
- 3 ElternvertreterInnen
Der SGA ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder und aus jedem Gremium (Schüler, Lehrer, Eltern) ein Vertreter anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit gegeben, so kann mit der Sitzung begonnen werden.
Im SGA gibt es verschiedene Formen des Zustandekommens von Beschlüssen.
Beschlussfassung durch einfache Mehrheit
In den folgenden Angelegenheiten ist für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen notwendig:
Entscheidungen über:
- mehrtägige Schulveranstaltungen (z. B. Schikurs, Sommersportwoche, ...)
- die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
- die Durchführung (auch Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
- die Hausordnung
- die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
- die Bewilligung zur Organisation der Teilnahme von Schülern an nicht schulbezogenen Veranstaltungen
- die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung
- die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege
- Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen sowie die Beratung über:
- wichtige Fragen des Unterrichts
- wichtige Fragen der Erziehung
- Fragen der Planung sonstiger (nicht-mehrtägiger)Schulveranstaltungen
- die Wahl von Unterrichtsmitteln
- die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln
- Baumaßnahmen im (gesamten) Bereich der Schule
Beschlussfassung durch 2/3-Mehrheit
In den folgenden Fällen ist jedoch eine Zweidrittel- Mehrheit in jedem Gremium (Eltern, Lehrer und Schüler) notwendig, um zu einem Beschluss zu kommen:
- die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
- die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
- schulautonome Schulzeitregelung (z. B. 5- oder 6-Tage-Woche)
- die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien bei der Aufnahme von neuen Schülern
Um in den eben aufgezählten Fällen die Zweidrittel-Mehrheit zu erreichen, ist selbstverständlich die Anwesenheit von 2/3 der Vertreter von Schülern, Eltern und Lehrern erforderlich, ansonsten kann es in diesen Punkten zu keinen Beschlussfassungen kommen. Ergibt sich bei einer Abstimmung, bei der dem SGA Entscheidungskompetenz zukommt, Stimmengleichheit, entscheidet die Schulleitung. Ergibt sich jedoch bei einer Abstimmung, bei der dem SGA nur Beratungskompetenz zukommt, Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.